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12. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind entsprechend der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 (Freisetzungsrichtlinie) bestimmt. Demnach handelt es sich um biologische Einheiten, deren genetisches Material so verändert wurde, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination unmöglich wäre (§ 3 Nr. 3 GenTG). Gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel sind demnach Lebens- oder Futtermittel, die GVO enthalten, daraus bestehen oder hergestellt werden (Art. 2 Nr. 6 und 7 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003). (341) Gentechnisch veränderte Organismen werden gezielt durch Veränderung der eigenen oder durch Einschleusen fremder Erbsubstanz mittels gentechnischer Methoden modifiziert. Es handelt sich dabei nicht um herkömmliche Züchtungsmethoden wie beispielsweise die Kreuzung oder natürlich vorkommende Mutationen. Gentechnische Veränderungen können mit verschiedenen Techniken herbeigeführt werden: durch das gezielte Ausschalten von Genen oder durch Einbau arteigener oder artfremder Gene. Dies ist bei letzterem mit DNS-Rekombinationstechniken möglich oder via direkte Einführung von DNA fremder Arten, Zellfusion oder Hybridisierungsverfahren. (342)

Unterschieden wird in “grüne” (Pflanzen), “rote” (Wirbeltiere) und “weiße” (Mikroorganismen) Gentechnik. Relevant für den Verbraucher sind vor allem die grüne Gentechnik in Form von gentechnisch veränderten Pflanzen – auch als Futtermittel für Tiere – und die weiße Gentechnik, welche z. B. gezielt zur Herstellung von Vitaminen, Aminosäuren und anderen Mikronährstoffen sowie zur Produktion von Aromen, Hilfs- und Trägerstoffen eingesetzt wird. Zu unbeabsichtigten Verunreinigungen mit GVO kann es vor allem in der Lieferkette durch gemeinsam genutzte Transportbehältnisse kommen. Dies betrifft insbesondere pflanzliche Rohstoffe, welche unter grüner Gentechnik subsumiert werden. Noch schwieriger ist es in Bezug auf die weiße Gentechnik, da diese mittlerweile sehr vielseitig eingesetzt wird – unter anderem zur Produktion von Vitaminen und anderen in Nahrungsergänzungsmitteln enthaltenen Substanzen.

Ziele der grünen Gentechnik und Auswirkungen auf die Umwelt

Pflanzen werden zumeist gentechnisch verändert, um bestimmte Eigenschaften zu fördern oder einzubringen (besserer Geschmack, größerer Ertrag), sie toleranter gegenüber bestimmten Anbaubedingungen zu machen (zum Beispiel extremer Trockenheit, Resistenz gegenüber Schädlingen) oder um gezielt Gene für die Resistenz gegenüber eines Herbizids einzubringen. Befürworter der Gentechnik versprechen sich mit diesem Verfahren höhere Ernteerträge, um den steigenden Bedarf der Weltbevölkerung zu decken. Der Einsatz gezielter Resistenzen – zum Beispiel gegenüber Glyphosat – ermöglicht eine effektivere “Unkraut”-Bekämpfung, bei der die Kulturpflanzen selber vor dem Herbizid geschützt sind. Allerdings konnte bereits der Gentransfer auf wildlebende Organismen gezeigt werden, wodurch sich – wie am Beispiel Glyphosat bekannt wurde – sogenannte “Super”-Unkräuter bilden, die dann ebenfalls über die Resistenz gegen das Herbizid verfügen. (169)

Das bedingt wiederum, dass weitere Herbizide eingesetzt werden müssen, sodass der Herbizidbedarf langfristig nicht sinkt, sondern eher ansteigt. Auch Insekten können durch den wiederholten Kontakt mit den von Pflanzen abgesonderten Stoffen Resistenzen entwickeln. (343)

Weiße Biotechnologie zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln

Verfahren, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen ablaufen, werden auch als "Weiße Biotechnologie" bezeichnet. Diese Verfahren werden unter anderem zur Herstellung von Vitaminen und Aminosäuren, aber auch Träger- und Zusatzstoffen verwendet.

Laut der Datenbank Transgen können folgende Nährstoffe aus gentechnischer Produktion stammen: Vitamin C, E, B2, B12, Biotin, Beta-Carotin, die Aminosäuren Cystein, Glutaminsäure, Lysin, Methionin, Tryptophan, Threonin, Phenylalanin, Pflanzensterine/Phytosterole. (344) Für die Produktion von Vitamin C, B12 und B2 werden bereits seit Jahren weitestgehend biotechnologische Produktionsverfahren mit gentechnisch veränderten Bakterien verwendet. Beta-Carotin, Vitamin B2, Vitamin C und Vitamin E können sowohl gentechnisch als auch gentechnikfrei gewonnen werden. (344)

Und natürlich könnten in den Nahrungsergänzungsmitteln noch weitere gentechnisch produzierte Zutaten wie Aromen und Zusatzstoffe wie Enzyme, Emulgatoren (z. B. aus GVO-Soja), Füllstoffe (z. B. Dextrin, Maltodextrin, Cellulose aus GVO-Mais) oder das Säuerungsmittel Zitronensäure ohne entsprechende Kennzeichnung enthalten sein. Die fettlöslichen Vitamine A, D, E und K werden zudem auf Trägerstoffe aufgebracht, um sie besser verarbeiten zu können. Bei einigen dieser Trägerstoffe wie beispielsweise Stärke, Glucose oder Maltodextrin sind gentechnische Anwendungen möglich.

Durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellte Substanzen dürfen nicht mit den GVO selbst kontaminiert sein. Andernfalls werden sie vom Markt genommen bzw. bereits an der EU-Außengrenze zurückgewiesen. Ein Hinweis auf die Verwendung gentechnischer Verfahren zur Produktion von Vitaminen (z. B. aus GVO-Bakterien) oder auf die gentechnische Herstellung von Trägerstoffen (z. B. Stärke, Glucose, Maltodextrin aus GVO-Mais) muss nicht erfolgen. Wird jedoch Vitamin E eingesetzt, das aus gentechnisch veränderten Sojabohnen extrahiert wurde, unterliegt dies der Kennzeichnungspflicht: "Vitamin E/Tocopherol aus gentechnisch veränderten Sojabohnen". (345)

Nachweis von GVO in Produkten

Ein Nachweis von gentechnisch veränderten Bestandteilen ist technisch in fast jedem Produkt möglich. Selbst in stark prozessierten Endprodukten kann noch ein Nachweis mittels PCR (Polymerase Chain Reaction) erfolgen. Einzige Voraussetzung dafür ist eine amplifizierbare DNA im Endprodukt. Beispiele für analysierbare Proben sind Futtermittel wie Mais, Sojaschrot, Rapskuchen in allen Varianten und Verarbeitungsformen, Reis, Mehle/Stärkeprodukte, Saatgut, Tabak, Cornflakes oder Müsliriegel, Getränke (z. B. Sojadrinks), Gebäck, Säuglingsnahrung, Pflanzenöle und Nahrungsergänzungsmittel.

Mit Hilfe der PCR werden bestimmte, bekannte Abschnitte der Erbsubstanz über ein kaskadenartiges Kettenreaktionssystem vervielfältigt und hierdurch sichtbar gemacht. Den bekannten Abschnitt bilden hierbei häufig spezifische Markersequenzen, die zur Einschleusung eines Fremdgenoms in das Genom der Zielpflanze verwendet wurden. Vorhandensein und Menge der gebildeten DNA-Fragmente können letztlich Aufschluss über die Zusammensetzung der Probe, evtl. vorhandene GVO und sogar deren Anteil im Produkt geben. Um die exakte Sorte zu bestimmen, muss eine „Event-spezifische“ Analyse gemacht werden, was bedeutet, dass speziell nach dem eingebauten, spezifischen Erbgut gesucht werden muss. Ebenso kann ein quantitativer Nachweis erfolgen. Beim Vergleich mit zertifizierten Standards (GVO-Gehalte bekannter Konzentration) kann ein quantitatives Resultat bestimmt werden. Somit kann ermittelt werden, ob die vorliegende Ware beanstandet werden muss oder (bezüglich der GVOs) als verkehrsfähig gelten kann.

Bei der GVO-Analytik handelt es sich um eine hochsensible Analysetechnik. Selbst Spuren von GVOs können zuverlässig detektiert werden und auf diese Weise auch Verunreinigungen erkannt werden. Bedingt durch die oft langen Transportwege und die damit einhergehenden „Verschleppungen“ – v. a. kontaminierte Laderäume auf Meeres- und Binnenschiffen, aber auch Zugwaggons und LKWs – kommt es oftmals zu positiven Befunden. (341) So erklärt sich zum Beispiel, dass immer wieder GVO-Soja in Hafer oder Mais gefunden wird. Auch durch den zunehmenden Anbau von GVO-Pflanzen wird die Gefahr größer, dass „GVO-freie“ Felder kontaminiert werden können. (341)

Wir vermeiden in all unseren Produkten den Einsatz von gentechnisch veränderten Pflanzenmaterials grundsätzlich. Leider ist dies aufgrund gemeinsamer Transportwege von herkömmlich produzierten und oftmals gentechnisch veränderten Rohstoffen wie Soja und Mais besonders schwierig. Bei der Verwendung von Mais für Fermentationsprozesse testen wir daher auf Verunreinigungen mit GVO-Mais. Auch bei Mikronährstoffen, die vielfach mit Hilfe gentechnisch veränderter Organismen produziert werden, versuchen wir Alternativen zu finden. Da wir Zusatzstoffe generell meiden, ist der Eintrag über diese Stoffgruppe maximal reduziert.

Umstrittene Gesundheitsrisiken

Es gibt eine anhaltende Kontroverse darüber, ob der Verzehr gentechnisch veränderter Lebensmittel mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Seit mehr als 20 Jahren werden gentechnisch veränderte Pflanzen in der EU angeboten. Gentechnisch veränderte Lebensmittel werden vor ihrer Zulassung von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf ihre toxischen Eigenschaften untersucht. In der EU sind daher nur gentechnisch veränderte Produkte zugelassen, die nachweislich nicht akut toxisch auf den menschlichen Organismus wirken. Es fehlen jedoch Langzeitstudien, die den Einfluss von Gen-Pflanzen auf das menschliche Immunsystem oder ihr karzinogenes Potenzial näher untersuchen.

Wegen der besonderen politischen Brisanz des Einsatzes von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion gibt es neben einer Vielzahl an Studien, die für konkrete GVOs die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Gesundheitsrisiken untersuchen, auch diverse Stellungnahmen wissenschaftlicher Gremien, die das allgemeine Gefahrenpotenzial der Nutzung gentechnisch veränderter Lebensmittel abzuschätzen versuchen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gibt an, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel, ebenso wie nicht gentechnisch veränderte, im Verdauungstrakt in kleine Bruchstücke zerlegt werden und somit die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für den Menschen als sehr unwahrscheinlich eingestuft wird. (343) Die Abteilung für Nahrungsmittelsicherheit der World Health Organization (WHO) kam in einer Übersichtsarbeit zur modernen Biotechnologie in der Nahrungsmittelproduktion aus dem Jahr 2005 zu dem Schluss, dass alle heute auf dem internationalen Markt verfügbaren gentechnisch veränderten Lebensmittel eine Risikoprüfung durchlaufen haben und daher wahrscheinlich keine größeren Risiken für die menschliche Gesundheit mit sich bringen als ihre herkömmlichen Gegenstücke. Auch die Studie der National Academies of Sciences, Engineering, and Medicine (NAS) kam zum selben Schluss; forderte aber zugleich das Weiterführen entsprechender Risikoprüfungen. (346,347)

Allerdings gibt es auch Stimmen, die dieser Einschätzung widersprechen. So haben sich bis Ende Oktober 2013 knapp 300 Wissenschaftler, die mit der Erforschung wissenschaftlicher, rechtlicher, und sozialer Aspekte der Nutzung von GVOs befasst sind, einer Stellungnahme des European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility (ENSSER) angeschlossen, deren Kernthese ist, dass es trotz der zitierten Expertisen keinen wissenschaftlichen Konsens zur Sicherheit von GVOs gibt. (348)

Befürchtet wird unter anderem, dass sich Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVOs) enthalten oder mit ihrer Hilfe hergestellt werden, verglichen mit konventionell hergestellten Lebensmitteln als toxischer erweisen oder stärker krebserregend oder allergieauslösend sein könnten. In Tierversuchen wurde ein negativer Einfluss von Gen-Pflanzen auf den Organismus nachgewiesen. Gentechnisch veränderte Pflanzen im Futter für Mäuse und Ratten führten zu Veränderungen in deren Zellen und im Immunsystem sowie zur Beeinträchtigung ihrer Fruchtbarkeit. (341)

Neben solchen allgemeinen Gesundheitsgefahren werden auch spezifische Risiken diskutiert, die sich aus den Herstellungsverfahren von GVOs ergeben:

  • Zunahme von Antibiotikaresistenzen: Es wird befürchtet, dass sich Resistenzgene gegen bestimmte Antibiotika, die bei vielen GVOs gemeinsam mit den Genen für die gewünschten Eigenschaften als Selektionsmarker eingeführt werden, per horizontalem Gentransfer verbreiten und so letztlich zum gehäuften Auftreten antibiotikaresistenter Krankheitserreger führen könnten.
  • Allergene Wirkung: Lebensmittelallergien beruhen auf einer Überempfindlichkeit gegenüber bestimmten Proteinen. Gentechnisch veränderte Pflanzen enthalten neue oder veränderte Proteine, welche ebenfalls Allergien auslösen könnten. Zwar ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass gentechnisch veränderte Pflanzen auf ihr allergenes Potenzial hin untersucht werden, jedoch können dabei nur bekannte Allergieauslöser detektiert werden. Gentechnisch veränderte Produkte könnten demnach im Gegensatz zu ihrem nicht veränderten Pendant eine Lebensmittelallergie hervorrufen.
  • Verstärkte Nutzung von Pflanzenschutzmitteln: Beim Anbau von Genpflanzen werden häufig in großen Mengen Herbizide und Pestizide eingesetzt. Diese mit dem Verzehr von gentechnisch veränderten Lebensmitteln aufgenommenen toxischen Substanzen können zu einem weiteren Risikofaktor für die menschliche Gesundheit werden. (349,350)

Rechtliche Regelungen und Kennzeichnungspflicht

In der EU ist derzeit nur der Anbau einer einzigen gentechnisch veränderten Maissorte erlaubt: die Bt-Maissorte MON810. In Deutschland allerdings ist die kommerzielle Kultivierung dieser Maislinie schon seit 2009 verboten. Allerdings gibt es in der EU derzeit (Stand Juli 2019) rund 60 Importzulassungen für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel. Hierbei handelt es sich vor allem um gentechnisch veränderte Pflanzen wie Soja, Mais, Baumwolle und Raps. Diese werden sowohl für Lebensmittel in Form von Stärke und Speiseöl als auch für Futtermittel in der Nutztierhaltung verwendet. Auf diese Weise gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel sind nach rechtlichen Regelungen zulassungspflichtig und müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Nach geltendem EU-Recht müssen diese mit der Kennzeichnung ''gentechnisch verändert'' oder ''aus gentechnisch veränderten (...) hergestellt'' auf dem Etikett oder der Zutatenliste versehen sein. (349)

Einige Beispiele kennzeichnungspflichtiger Produkte sind: (351)

  • Lebensmittel, die selbst GVO sind: z. B. Soja, Maiskolben, Tomaten ("Anti-Matsch-Tomate"), Kartoffeln, Leinsaat, ...
  • Lebensmittel, die GVO enthalten: z. B. Joghurt mit GVO-Milchsäurebakterien, Weizenbier mit GVO-Hefe, ...
  • Lebensmittel, die aus GVO hergestellt sind: Öl aus GVO-Raps oder GVO-Sojabohnen, Stärke aus GVO-Mais, Traubenzucker aus GVO-Maisstärke.

Ausgenommen sind zufällige oder technisch unvermeidbare Anteile von weniger als 0,9 % (Art. 12 und 20 VO 1829/2003). Ebenfalls ausgenommen sind Lebensmittel, welche Zusatz- oder Hilfsstoffe enthalten, die von gentechnisch veränderten Mikroorganismen erzeugt wurden. Beispiele dafür sind Chymosin und Amylase; das sind Enzyme, welche zur Herstellung von Käse bzw. Brot benötigt werden. Auch Aromen und Vitamine, die beispielsweise in fertigen Müsli-Mischungen oder Süßwaren enthalten sind, werden heute bereits überwiegend durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen erzeugt, müssen aber nicht als solche deklariert werden. (343,349) Eine weitere Ausnahme stellen tierische Lebensmittel wie Fleisch, Eier oder Milch dar. Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln ernährt wurden, selbst aber keine gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sind, fallen explizit nicht unter die Zulassungs- bzw. Kennzeichnungspflicht (Erwägungsgrund 16, VO 1829/2003). (343,349) Das Futter für die Nutztiere besteht jedoch zu einem hohen Anteil aus gentechnisch verändertem Soja, denn über drei Viertel der weltweiten Sojaproduktion ist gentechnisch verändert. (349)

Für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel gelten zusätzlich zur sogenannten Basisverordnung (Verordnung (EG) 178/2002) spezifische Regeln der Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung entsprechend der Verordnungen (EG) 1829/2003 und 1830/2003. (341) Damit soll grundsätzlich die Möglichkeit gewährt werden, alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen und somit auch den Einsatz von Gentechnik nachvollziehen zu können. (341)

Bei Ökoprodukten ist der bewusste Einsatz von Gentechnik durch die VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 gesetzlich verboten, wobei auch hier Ausnahmen gelten. In der ökologischen Erzeugung werden ebenfalls zufällige und technisch unvermeidbare Spuren von GVO in einer Höhe von bis zu 0,9 Prozent toleriert. (341)

Lebensmittel, die keine gentechnisch veränderten Zutaten enthalten, können auf freiwilliger Basis mit dem “Ohne Gentechnik”-Siegel gekennzeichnet werden. Das gilt auch für Produkte, die den Schwellwert von 0,9 % an gentechnisch veränderten Bestandteilen nicht überschreiten, deren Hilfs- und Zusatzstoffe aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen werden oder tierische Produkte, welche mit Hilfe gentechnisch veränderter Futtermittel erzeugt werden.

In Deutschland existieren nach dem EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) darüber hinaus nationale Rechtsgrundlagen, welche eine freiwillige Auslobung von gentechnisch unveränderten Lebensmitteln mit dem Begriff „Ohne Gentechnik“ ermöglichen (freiwillige Negativkennzeichnung). Die Wortwahl der Kennzeichnung und die zugrundeliegenden Kriterien sind per Gesetz klar geregelt. Daneben gibt es ein bundeseinheitliches Siegel, das durch den Verband Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) vergeben wird. Allerdings ist die Verwendung freiwillig und es existieren zur Zeit etwa 15 verschiedene Siegel.

Alle Siegel müssen nach EGGenTDurchfG die folgenden Anforderungen erfüllen: (341)

  • Keine Bestandteile von GVO-Pflanzen.
  • Nachweisbar zufällig oder technisch unvermeidbare Beimischungen von GVO in Lebensmitteln bis 0,9 Prozent sind unzulässig. Spuren von GVO bis zu einer Höhe von ca. 0,1 Prozent können allerdings toleriert werden.
  • Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine, Enzyme, Aminosäuren sowie Aromen, die mit Hilfe von GVO hergestellt wurden, dürfen nicht in dem gekennzeichneten Lebensmittel enthalten sein.
  • Bei der Fütterung von Tieren dürfen über jeweils festgesetzte Zeiträume (z. B. vier Monate bei Schweinen oder drei Monate bei Milch-produzierenden Tieren) keine als gentechnisch verändert gekennzeichneten Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe (z. B. Lecithin) verfüttert werden.
  • Futtermittelzusatzstoffe, die „mit Hilfe von“ GVO produziert werden (z. B. Enzyme) und Tierarzneimittel aus gentechnischer Herstellung sind generell zulässig.

Durch die EU-Kennzeichnungspflicht ist vor allem die Beschaffung und Verwendung von nicht-kennzeichnungspflichtigen Futtermitteln im Vergleich zu kennzeichnungspflichtigen Futtermitteln mit zusätzlichen Maßnahmen und betrieblichen Kosten verbunden. Bei Soja- Importen aus Drittländern wie Brasilien müssen bei der Saatguterzeugung und -aufbereitung, beim Saatgutvertrieb, beim Anbau, bei der Ernte, beim Transport, bei der Verarbeitung in dortigen Ölmühlen, beim Lagern oder beim Verladen im Hafen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Verunreinigung mit gentechnisch verändertem Soja zu vermeiden. (341)

Dazu gehören:

  • Anbauverträge mit Landwirten und die Verpflichtung zum Anbau von festgelegten Sorten.
  • Die Dokumentation der Warenbewegungen von der Ernte bis zum Verladen auf das Schiff.
  • Die Rückverfolgbarkeit vom Endprodukt bis zum Saatgut und der Saatguterzeugung.
  • Die Kontrolle und Zertifizierung der Vermarktungskette durch eine externe Kontrollfirma.

Auch danach entstehen in Deutschland höhere Kosten entlang der Vermarktungskette. Vor allem durch Chargentrennung bei Logistik und Weiterverarbeitung entstehen zusätzliche Kosten, wenn sowohl kennzeichnungspflichtige als auch nicht-kennzeichnungspflichtige Waren im Unternehmen eingesetzt werden. Durch eine räumliche Trennung der beiden Herstellungs- und Vermarktungssysteme kann das Verschleppungsrisiko reduziert werden. Das führt dazu, dass viele Unternehmen an einer Betriebsstätte nur eine Produktionslinie fahren. Der beschriebene Aufwand für die Trennung im Ausland und das begrenzte Angebot führen zu höheren Einkaufspreisen für Sojabohnen und -schrot. (341)

Gentechnisch veränderte Organismen: Das Wichtigste zusammengefasst

●      Für den Verbraucher relevant sind vor allem gentechnisch veränderte Pflanzen (grüne Gentechnik) sowie die Synthese spezifischer Stoffe mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen (weiße Gentechnik). Letztere wird heute vielfach zur Synthese von Aromen, Hilfs- und Trägerstoffen, aber auch Mikronährstoffen (Vitaminen und Aminosäuren) eingesetzt. Zu unbeabsichtigten Verunreinigungen mit gentechnisch verändertem Pflanzenmaterial kann es vor allem in der Lieferkette durch gemeinsam genutzte Transportbehältnisse kommen.

●      Es gibt eine anhaltende Kontroverse darüber, ob der Verzehr gentechnisch veränderter Lebensmittel mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Langzeitstudien, die den Einfluss von Genpflanzen auf das menschliche Immunsystem oder ihr karzinogenes Potenzial näher untersuchen, fehlen bislang. Es bestehen vor allem Bedenken dahingehend, ob gentechnisch veränderte Lebensmittel sich als toxischer, stärker krebserregend oder allergieauslösend erweisen könnten. Zudem wird befürchtet, dass der Einsatz von Pestiziden durch gentechnisch veränderte Pflanzen noch weiter steigen könnte.

●      In Deutschland dürfen zwar keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut, aber importiert werden. Dies gilt in größerem Maßstab vor allem für Pflanzen wie Soja, Mais, Baumwolle und Raps. Diese werden sowohl für Lebensmittel in Form von Stärke und Speiseöl als auch für Futtermittel in der Nutztierhaltung verwendet.

●      Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel müssen grundsätzlich entsprechend gekennzeichnet werden. Ausgenommen sind

-        sogenannte unvermeidbare Anteile von weniger als 0,9 %,

-        Lebensmittel, welche Zusatz- oder Hilfsstoffe enthalten,

-        tierische Produkte, die unter Verwendung von gentechnisch verändertem Futtermittel erzeugt wurden.

 

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