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28.1 Deklaration zusammengesetzter Zutaten

28.1.1 Zutaten geringer Menge und Bio-Produkte

Unter den Begriff “zusammengesetzte Zutaten” fallen unter anderem Gewürze, Kräuter und deren Mischungen. Diese müssen laut den gesetzlichen Vorgaben aus der deutschen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) im Zutatenverzeichnis nur dann in ihre einzelnen Bestandteile aufgeschlüsselt werden, wenn sie mehr als 2 % des gesamten Produktes ausmachen. Werden einem Produkt weniger als 2 % des Gewichtes an Gewürz- oder Kräutermischungen zugegeben, reicht im Zutatenverzeichnis die Angabe “Gewürze”, “Gewürzmischung” oder “Kräuter”. (15) Der Kunde erfährt in dem Fall nicht, aus welchen Bestandteilen sich diese Zutaten zusammensetzen und auch nicht, ob hier Zusatzstoffe zugefügt wurden. Möchte man sich als gesundheitsbewusster Verbraucher oder Person mit Allergien auf bestimmte Zutaten/Zusatzstoffe darüber informieren, was in einem solchen Produkt enthalten ist, so ist das nicht möglich.

Laut der Öko-Basis-Verordnung dürfen in einem bio-zertifizierten Produkt ausschließlich Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden. Bei allen Bio-Produkten ist es aber durchaus möglich, dass bis zu 5 % nicht-ökologische/biologische Zutaten enthalten sind. Diese müssen jedoch ausdrücklich erlaubt sein oder müssen ein gesondertes Genehmigungsverfahren durchlaufen, welches den auf 6 Monaten begrenzten Einsatz solcher Zutaten möglich macht. Genehmigte nicht-ökologische/biologische Zutaten müssen eindeutig in der Zutatenliste zu erkennen sein. Der Einsatz von Zusatzstoffen ist stark reglementiert und nur in eindeutigen Ausnahmen zugelassen (z. B. E464 Hydroxypropylmethylcellulose zur Herstellung von Kapselhüllen).

Für mehr Informationen zur Deklaration von Nahrungs(ergänzungs)mitteln siehe Kapitel 28.

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